3.2 In der angefochtenen Verfügung wird zum Vorwurf der falschen Anschuldigung erwogen, es könne der Beschuldigten unter den gegebenen Umständen nicht angelastet werden, dass sie den Beschwerdeführer wider besseren Wissens wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten angezeigt habe. Zum Zeitpunkt ihrer Strafanzeige im August 2017 habe ein rechtskräftiges Urteil bestanden, welches für die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung massgebend gewesen sei. Die Beschuldigte habe sich darauf stützen dürfen, um geltend zu machen, der Beschwerdeführer habe seine Unterhaltspflichten verletzt.