Zur Erstausbildung gehört gemäss Teilvereinbarung auch der allfällige Weg über die Berufsmaturität mit anschliessender Weiterbildung. Weiter geht aus der genannten Teilvereinbarung hervor, dass der Beschwerdeführer während der Ausbildungszeit im Fall einer Berufslehre ab dem zweiten Lehrjahr berechtigt ist, seine monatlichen Unterhaltsbeiträge um 45 % des Nettoeinkommens (aus Lehrlings-, Praktikums- oder Studienlohn) des jeweiligen Kindes pro Monat zu kürzen. Die Kinder haben hierfür ihre Einkommensverhältnisse gegenüber dem Beschwerdeführer offenzulegen.