3. 3.1 Im Wesentlichen geht es um folgenden Sachverhalt: Gemäss Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 6. November 2012 (genehmigt mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 9. November 2012) hat sich der Beschwerdeführer verpflichtet, seinen drei Kindern (und damit auch seiner Tochter A.________ [hier Beschuldigte]) bis zu deren Volljährigkeit resp. bis zum Abschluss der Erstausbildung des jeweiligen Kindes einen Unterhaltsbeitrag von je CHF 1'400.00/Monat zu bezahlen. Zur Erstausbildung gehört gemäss Teilvereinbarung auch der allfällige Weg über die Berufsmaturität mit anschliessender Weiterbildung.