Weitergehend ist die Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik auf die übrigen eingestellten Tatbestände Bezug genommen hat. 2.2 Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnungen von Beweisanträgen nicht anfechtbar sind (Art. 318 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung beruht unter anderem auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag vor Gericht ohne Weiteres noch einmal gestellt werden kann (STEINER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 318 StPO).