104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist hinsichtlich des Tatbestands der falschen Anschuldigung (bzw. evtl. üblen Nachrede) einzutreten. Weitergehend ist die Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik auf die übrigen eingestellten Tatbestände Bezug genommen hat.