_, beantragte in ihrer innert gewährter Fristerstreckung eingereichten Stellungnahme vom 21. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die anschliessend eingereichte Replik des Beschwerdeführers vom 27. August 2020 sowie die Duplik der Beschuldigten vom 9. September 2020 wurden den jeweils übrigen Verfahrensbeteiligten mit Verfügungen vom 28. August 2020 und 10. September 2020 zugestellt. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der