Nachdem der Beschwerdeführer die geforderte Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 bezahlt hatte, eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) den Schriftenwechsel. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 7. August 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte in ihrer innert gewährter Fristerstreckung eingereichten Stellungnahme vom 21. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.