a. Die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Beschuldigten zu erheben, um festzustellen, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt ihrer Anzeige am 14. August 2017 tatsächlich wusste, dass der Privatkläger seiner tatsächlichen Unterhaltspflicht tatsächlich nachgekommen war und die Beschuldigte sich folglich wider besseren Wissen der falschen Anschuldigung, ev. der üblen Nachrede schuldig gemacht hat; sowie b. die Untersuchung weiter zu führen und die Beschuldigte angemessen zu bestrafen oder Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben.