Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 286 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung / Beweisanträge Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, evtl. übler Nachre- de, falscher Beweisaussage etc. Beschwerde gegen die Verfügungen der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Juni 2020 (BJS 18 31550) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. Juni 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ gegen seine Tochter A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) initiierte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, evtl. übler Nachrede, falscher Beweisaussage etc. ein. Zu- vor wies sie diverse von C.________ gestellte Beweisanträge – u.a. derjenige auf Feststellung des Einkommens der Beschuldigten für den Zeitraum ab August 2015 – ab. Diese Verfügung datiert ebenfalls vom 24. Juni 2020. Daraufhin erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), der sich im Verfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert hatte, am 19. Juli 2020 gegen beide Verfügungen vom 24. Juni 2020 Beschwerde. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen was folgt: 1. Die Ziff. 2. der Verfügung vom 24. Juni 2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, 2501 Biel betreffend «Beweisanträge (teilweise Gut- heissung)» sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Beweisanträge des Privatklägers gutzuheissen, insbesondere die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Beschuldigten seien durch Edition ihrer Einkommensverhältnisse bei der zuständigen Aus- gleichskasse festzustellen. 2. Die Ziff. 1. und 2. der Verfügung vom 24. Juni 2020 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, 2501 Biel betreffend «Einstellung des Verfah- rens» sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen a. Die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Beschuldigten zu erheben, um festzustel- len, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt ihrer Anzeige am 14. August 2017 tatsächlich wusste, dass der Privatkläger seiner tatsächlichen Unterhaltspflicht tatsächlich nachgekom- men war und die Beschuldigte sich folglich wider besseren Wissen der falschen Anschuldi- gung, ev. der üblen Nachrede schuldig gemacht hat; sowie b. die Untersuchung weiter zu führen und die Beschuldigte angemessen zu bestrafen oder An- klage beim zuständigen Gericht zu erheben. Nachdem der Beschwerdeführer die geforderte Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 bezahlt hatte, eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwer- dekammer) den Schriftenwechsel. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 7. August 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch die Beschuldig- te, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte in ihrer innert gewährter Fristerstreckung eingereichten Stellungnahme vom 21. August 2020 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die anschliessend ein- gereichte Replik des Beschwerdeführers vom 27. August 2020 sowie die Duplik der Beschuldigten vom 9. September 2020 wurden den jeweils übrigen Verfahrensbe- teiligten mit Verfügungen vom 28. August 2020 und 10. September 2020 zugestellt. 2. 2.1 Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der 2 Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittel- bar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereich- te Beschwerde ist hinsichtlich des Tatbestands der falschen Anschuldigung (bzw. evtl. üblen Nachrede) einzutreten. Weitergehend ist die Einstellungsverfügung in Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch in der Replik auf die übrigen eingestellten Tatbestände Bezug genommen hat. 2.2 Hinsichtlich des Rechtsbegehrens 1 ist festzuhalten, dass gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO erfolgte Ablehnungen von Beweisanträgen nicht anfechtbar sind (Art. 318 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung beruht unter anderem auf der Überle- gung, dass ein abgelehnter Beweisantrag vor Gericht ohne Weiteres noch einmal gestellt werden kann (STEINER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 318 StPO). Dementsprechend muss es der antragstellen- den Person im Fall einer Verfahrenseinstellung möglich sein, ihre Beweisanträge im Rahmen der Beschwerde gegen die Einstellung zu wiederholen und damit impli- zit Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid zu erheben. 3. 3.1 Im Wesentlichen geht es um folgenden Sachverhalt: Gemäss Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 6. November 2012 (ge- nehmigt mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 9. No- vember 2012) hat sich der Beschwerdeführer verpflichtet, seinen drei Kindern (und damit auch seiner Tochter A.________ [hier Beschuldigte]) bis zu deren Volljährig- keit resp. bis zum Abschluss der Erstausbildung des jeweiligen Kindes einen Un- terhaltsbeitrag von je CHF 1'400.00/Monat zu bezahlen. Zur Erstausbildung gehört gemäss Teilvereinbarung auch der allfällige Weg über die Berufsmaturität mit an- schliessender Weiterbildung. Weiter geht aus der genannten Teilvereinbarung her- vor, dass der Beschwerdeführer während der Ausbildungszeit im Fall einer Berufs- lehre ab dem zweiten Lehrjahr berechtigt ist, seine monatlichen Unterhaltsbeiträge um 45 % des Nettoeinkommens (aus Lehrlings-, Praktikums- oder Studienlohn) des jeweiligen Kindes pro Monat zu kürzen. Die Kinder haben hierfür ihre Einkom- mensverhältnisse gegenüber dem Beschwerdeführer offenzulegen. Mit Klage vom 18. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der Zi- vilabteilung des Regionalgerichts Berner Jura Seeland die Aufhebung, eventualiter Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge (Verfahren CIV 15 5561). Nach Abschluss der Berufsmaturität nahm die Beschuldigte im September 2016 ein Studium an der F.________ - Schule auf. Da der Beschwerdeführer keinen Unter- halt mehr bezahlte, erstattete sie am 14. August 2017 Strafanzeige wegen Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten. Das diesbezügliche Strafverfahren PEN 18 3 1119 ist am 9. Januar 2019 vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens CIV 15 5561 sistiert worden. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2018 erstattete der Beschwerdeführer seinerseits Strafanzeige gegen die Beschuldigte wegen (soweit hier noch interessierend) fal- scher Anschuldigung, evtl. übler Nachrede. 3.2 In der angefochtenen Verfügung wird zum Vorwurf der falschen Anschuldigung erwogen, es könne der Beschuldigten unter den gegebenen Umständen nicht an- gelastet werden, dass sie den Beschwerdeführer wider besseren Wissens wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten angezeigt habe. Zum Zeitpunkt ihrer Strafanzeige im August 2017 habe ein rechtskräftiges Urteil bestanden, welches für die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung massgebend gewesen sei. Die Beschuldig- te habe sich darauf stützen dürfen, um geltend zu machen, der Beschwerdeführer habe seine Unterhaltspflichten verletzt. Dieser Schluss könne unabhängig vom Ausgang des sistierten Verfahrens PEN 18 1119 (welches die Strafanzeige der Be- schuldigten zum Gegenstand habe) gezogen werden. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung, evtl. üblen Nachrede, sei folglich nicht erfüllt. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe sich auf einen ungenügend abgeklärten Sachverhalt gestützt. Seine tatsächlich zu leistenden Unterhaltsbeiträge seien nicht fix festgelegt, sondern seien jeweils unter Berücksichtigung des im gleichen Zeitraum erzielten Einkommens der Beschuldig- ten zu bestimmen. Seiner Berechnung zufolge habe er seine Unterhaltspflicht er- füllt und sei die Anzeige der Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten wider besseren Wissens erfolgt. Durch seine geleisteten Unterhalts- beiträge von Juli 2015 bis Juli 2016 habe er mehr bezahlt, als er bis Ende der Aus- bildung der Beschuldigten je zahlen müsse. Deshalb habe er die Unterhaltszahlun- gen ab August 2016 eingestellt. Zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge dürften gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Zahlungspflichten nachfolgender Monate angerechnet werden. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass – mit Ausnahme der Monate Januar 2015 bis Juli 2015 – einzig die Beschuldigte ihre Einkommenssituation kenne. Seit August 2015 verweigere sie ihm gegenüber eine Offenlegung. Um jedoch prüfen zu können, ob ihn die Beschuldigte im August 2017 wider besseren Wissens wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten angezeigt habe, müsse zwingend deren Einkommenssituation erhoben werden und zwar mittels Edition des Auszugs ihres individuellen AHV/IV-Kontos bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern. Irgend- welche Hypothesen der Staatsanwaltschaft oder Dritter (d.h. auch die seinigen) zu den Einkommensverhältnissen seien nicht geeignet, um die effektiven Unterhalts- beiträge bestimmen zu können, weshalb auch der Tatbestand der falschen An- schuldigung, evtl. üblen Nachrede, keiner rechtsgenüglichen Prüfung zugänglich sei. 3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft in der angefochtenen Verfügung an. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, sei unbehelflich. Er äussere sich weitschweifig einzig zur Frage, warum er keine Unterhaltspflichten vernachlässigt habe. Die Frage seiner Strafbarkeit die- 4 sen Vorwurf betreffend sei jedoch nicht Gegenstand der vorliegend relevanten Un- tersuchung, sondern des vor dem Regionalgericht sistierten Strafverfahrens PEN 18 1119. Eine falsche Anschuldigung könne nur begehen, wer Kenntnis von der Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung habe. Davon könne aufgrund der be- stehenden gültigen Unterhaltsvereinbarung nicht ausgegangen werden, selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Höhe der Unterhaltsforderung anders hätte be- rechnet werden müssen, als die Beschuldigte dies angenommen habe. Die Verfah- renseinstellung erweise sich in diesem Punkt folglich als rechtmässig, weshalb die Beschwerde antragsgemäss abzuweisen sei. Von einer Erhebung der Einkom- mensverhältnisse der Beschuldigten sei unter diesen Umständen zu Recht abge- sehen worden. 3.5 Die Beschuldigte führt in ihrer Stellungnahme aus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Strafanzeige wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten nach wie vor Unterhaltszahlungen hätte leisten müssen. Aus diesem Grund habe sie sich auch nicht der falschen Anschuldigung strafbar machen kön- nen. 4. 4.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Ein- stellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Mit anderen Worten darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spiel- raum (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahr- scheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schwe- ren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur mate- riellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht einge- stellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1). Ge- langt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hinge- gen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (GRAEDEL/HEINIGER, in: Basler Kommentar, Schweize- rische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO; zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2; ferner BGE 138 IV 186 E. 4.1). Die Erledigung des Verfahrens setzt voraus, dass ein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vorliegt und das Vorverfahren abgeschlossen werden 5 kann. Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf und bleiben daher Fragen offen, deren Beantwortung für einen Freispruch oder einen Schuldspruch der be- schuldigten Person wesentlich sein können, ist eine Einstellungsverfügung aufzu- heben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 319 StPO mit Hinweisen). 4.2 Der falschen Anschuldigung hat sich zu verantworten, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens be- schuldigt, in der Absicht, gegen ihn eine Strafverfolgung herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). «Wider besseren Wissens» verlangt die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdäch- tigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB; üble Nachrede). 5. 5.1 Aktenkundig ist das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschul- digten zerrüttet. Ab August 2016 stellte der Beschwerdeführer die Unterhaltszah- lungen an die Beschuldigte ein, da er der Ansicht war (und nach wie vor ist), dass er bis zu diesem Zeitpunkt mehr an Unterhalt bezahlt hatte, als er im Ergebnis bis zum Ausbildungsende seiner Tochter hätte bezahlen müssen. Seine Tochter dem- gegenüber stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr auch über Juli 2016 hinaus Un- terhaltszahlungen zustehen, weshalb sie Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen eingereicht hat. Der diesbezüg- lichen Strafanzeige vom 14. August 2017 kann entnommen werden, dass sie eine Kostenartenliste des die Unterhaltsbeiträge bevorschussenden Sozialdienstes G.________ vom 1. Juli 2015 bis 31. August 2016 beigelegt hat, welche sich je- doch nicht in den hier interessierenden Strafakten befindet. Gemäss der vom Be- schwerdeführer eingereichten Beilage 10 zur Strafanzeige vom 10. Dezember 2018 soll er bis Juli 2016 monatlich CHF 1'397.00 (indexierter Unterhaltsbetrag) bezahlt haben. Ungeachtet sämtlicher Streitigkeiten besteht unter den Parteien Einigkeit darüber, dass die vom Beschwerdeführer zu leistenden Unterhaltsbeiträge einer Berech- nungsformel unterliegen, d.h. dass vom – in der Teilvereinbarung vom 6. Novem- ber 2012 – monatlich festgelegten Wert von CHF 1'400.00 das im selben Zeitraum erzielte Einkommen der Beschuldigten im Umfang von 45 % in Abzug zu bringen ist (vgl. etwa Gesuch um definitive Rechtsöffnung der Beschuldigten vom 17. Juli 2017 betreffend ausstehende Unterhaltsbeiträge von Januar 2017 bis April 2017). 5.2 Auch wenn vorliegend nicht das Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten Streitgegenstand ist, ist der in jenem Verfahren zu beurteilende Sachverhalt auch im hier interessierenden Verfahren von Bedeutung. Die Be- schwerdekammer teilt die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach sich die Frage, ob die Beschuldigte wider besseren Wissens Strafanzeige wegen Vernachlässi- 6 gung von Unterhaltspflichten gegen ihn eingereicht hat (dies ist ja eben gerade der der falschen Anschuldigung zugrundeliegende Vorwurf), nur unter Berücksichti- gung der damaligen Einkommenssituation der Beschuldigten beurteilen lässt. Die Beschuldigte kannte sowohl ihr Einkommen als auch die Berechnungsformel der Unterhaltsbeiträge. Erst wenn ihr Einkommen nicht nur ihr, sondern auch Dritten, insbesondere dem Beschwerdeführer und der Strafverfolgungsbehörde, bekannt ist, kann das Tatbestandselement «wider besseres Wissen» näher untersucht wer- den. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang um Edition des Auszugs des individuellen AHV/IV-Kontos der Beschuldigten bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern ersucht, was die Staatsanwaltschaft abgelehnt hat. Ob zu Recht, be- urteilt sich gestützt auf Art. 318 Abs. 2 StPO. Gemäss dieser Bestimmung kann die Staatsanwaltschaft Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde be- kannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Die Beurteilung, ob eine Tatsa- che «bereits rechtsgenügend erwiesen» ist, muss im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorgenommen werden. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist bei der Abweisung von Beweisanträgen in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund der damit einhergehenden Einschränkung des rechtlichen Gehörs Zurückhaltung geboten. Sie ist zulässig, wenn der Staatsanwalt ohne in Willkür zu verfallen an- nehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweise nicht geändert würde (STEINER, a.a.O., N. 10 zu Art. 318 StPO m.w.H.). 5.3 Massgebend für die Berechnung der konkreten Unterhaltsbeiträge ist nach wie vor die Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vom 6. November 2012. Dass der Beschwerdeführer eine Abänderungsklage eingereicht hat, die nach wie vor hängig ist, spielt für das hier interessierende Strafverfahren wegen falscher Anschuldi- gung, evtl. übler Nachrede, keine Rolle. Ferner ist mit Blick auf die Frage, ob die Beschuldigte den Beschwerdeführer zu Recht oder Unrecht der Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen bezichtigt hat, ebenfalls unerheblich, dass der Beschwer- deführer seine Zahlungen im Sommer 2016 eingestellt hat. Allfällig geleistete Mehrbeträge dürfen an die nächst fälligen Unterhaltszahlungen angerechnet wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.5). Aktenkundig sind die Steuerveranlagungen der Beschuldigten für die Jahre 2015 und 2016 (Beilagen 4 und 5 der Strafanzeige des Beschuldigten). Für das Jahr 2017 bestehen für die Monate Januar bis April Lohnabrechnungen der Genossen- schaft D.________ (Beilage 6/1 und 6/2 der Strafanzeige des Beschuldigten). Eine summarische Prüfung der derzeit aktenkundigen Zahlen erlaubt mit Blick auf allfällige Unterhaltsforderungen folgende Berechnung: Für den Zeitraum von Janu- ar 2015 bis April 2017 bestünde – ausgehend von einer monatlichen Unterhalts- pflicht von CHF 1'400.00 und ohne Berücksichtigung des Einkommens der Be- schuldigten – eine Unterhaltsforderung von CHF 39’200.00 (28 mal CHF 1'400.00). Gemäss Steuerveranlagung 2015 (das steuerbare Einkommen [CHF 12'000.00] wurde vom Beschwerdeführer auf ein Nettoeinkommen von CHF 16'000.00 hoch- gerechnet) und Steuerveranlagung 2016 (Nettoeinkommen von CHF 12'870.00) sowie den Lohnabrechnungen der Genossenschaft D.________ (Nettoeinkommen Januar-April 2017: CHF 2’127.75) soll die Beschuldigte im gleichen Zeitraum ein 7 Nettoeinkommen von CHF 30'997.75 erzielt haben. Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Umrechnung des steuerbaren Einkommens für das Jahr 2015 auf ein Nettoeinkommen von CHF 16'000.00 erscheint nicht überrissen; darauf wird an dieser Stelle resp. vorderhand – d.h. ohne präjudizierende Wirkung – abgestellt. 45 % des von der Beschuldigten mutmasslich erzielten Nettoeinkommens (ausma- chend CHF 13'949.00) dürfen beim vom Beschwerdeführer geschuldeten Unter- haltsbetrag abgezogen werden, so dass dieser im Zeitraum von Januar 2015 bis April 2017 effektiv CHF 25’251.00 hätte bezahlen müssen (CHF 39’200.00 minus CHF 13'949.00). Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer der Beschuldig- ten von Januar bis Juli 2015 monatlich jeweils ebenfalls rund CHF 1'400.00 über- wiesen hat, lässt sich mit Blick auf die von ihm eingereichte Abrechnung seiner Un- terhaltszahlungen entnehmen (vgl. Beilage 10 zur Strafanzeige), dass er im Zeit- raum Januar 2015 bis April 2017 CHF 26'600.00 bezahlt hat. Abgesehen davon, dass sich der vorgenannte Zeitraum (Januar 2015-April 2017) nicht ganz mit dem der Anzeige wegen Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen zugrundeliegenden Zeitraum deckt, ist festzuhalten was folgt: Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die derzeit vorhandenen Unterlagen ver- mutungsweise etwas mehr als scheinbar nötig bezahlt haben könnte, erlaubt nicht den Schluss, dass die Beschuldigte ihn wider besseren Wissens der Vernachlässi- gung von Unterhaltszahlungen bezichtigt hat. Ebenso wenig kann daraus abgeleitet werden, dass das Verfahren zu Recht eingestellt worden ist. Nach Ansicht der Be- schwerdekammer ist der Sachverhalt noch nicht genügend abgeklärt resp. liegt noch kein entscheidungsreifes bzw. spruchreifes Beweisergebnis vor. Auf die der- zeit in den Akten befindlichen Zahlen kann nicht ohne Weiteres abgestellt werden, zumal für das Jahr 2015 nur eine Ermessenveranlagung vorliegt, somit das damals erzielte Einkommen der Beschuldigten auch höher ausgefallen sein könnte. Ange- sichts der Tatsache, dass die Parteien seit Jahren zerstritten sind, ist fraglich, ob die von der Beschwerdekammer summarisch vorgenommene Berechnung den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Abgesehen davon wird auch die Offenle- gungspflicht der Beschuldigten genauer zu prüfen sein. Jedoch sei bereits an die- ser Stelle darauf hingewiesen, dass eine allfällige Feststellung einer Mitwirkungs- pflichtverletzung nicht zwingend bedeutet, dass der von der Beschuldigten erhobe- ne Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltszahlungen «wider besseren Wis- sens» erfolgt wäre. 5.4 Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass derzeit die Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung, evtl. übler Nachrede, nicht gegeben sind. Es liegt mindestens derzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinn von Art. 319 StPO vor. Das Einkommen der Beschuldigten für den fraglichen Zeitraum lässt sich ein- fach mittels Edition des Auszugs des individuellen AHV/IV-Kontos bei der Aus- gleichskasse des Kantons Bern erheben. Der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen. Inwieweit sich weitere Beweiserhebun- gen aufdrängen, wird die Staatsanwaltschaft zu gegebener Zeit prüfen. 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft vom 24. Juni 2020 ist aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, 8 die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte im Sinn der Erwägungen fortzu- führen. Nach den ergänzenden Untersuchungshandlungen wird die Staatsanwaltschaft die Beweise einer erneuten Würdigung zu unterziehen und darüber zu befinden haben, ob das Verfahren einzustellen oder ein Strafbefehl zu erlassen resp. gegebenen- falls Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die geleistete Sicherheit ist dem Beschwerdeführer zurück- zuerstatten. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind im Be- schwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Jeden- falls macht er nicht geltend, aufgrund des Beschwerdeverfahrens wirtschaftliche Einbussen erlitten zu haben (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 433 StPO). Die Beschul- digte ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weshalb ihr ebenfalls keine Ent- schädigung auszurichten ist. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Juni 2020 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigte we- gen falscher Anschuldigung, evtl. übler Nachrede, fortzuführen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00, trägt der Kanton. Die geleistete Sicherheit von total CHF 2’000.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Entschädigungen sind keine auszurichten. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 21. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler i.V. Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10