7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 und 428 StPO). Der obsiegende Beschwerdeführer hat des Weiteren Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Kostennote von Fürsprecher D.________ vom 7. Oktober 2020 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: