6. Die Beschwerde ist begründet und daher gutzuheissen. Ziffer 1 und 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020 werden aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird im Sinne der Erwägungen gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu eröffnen, das sistierte Verfahren BJS 17 30534 wieder an die Hand zu nehmen und die Verfahren BJS 17 30534 und BJS 20 909 zu vereinigen haben.