Mithin existiert gegen ihn jedenfalls ein Anfangsverdacht nicht nur bezüglich des hiesigen Verfahrens BJS 20 909, sondern auch bezüglich des sistierten Verfahrens BJS 17 30534. Es erscheint sowohl als notwendig, das sistierte Verfahren wiederaufzunehmen als auch als sachgerecht, die Verfahren BJS 17 30534 und BJS 20 909 zu vereinigen und gemeinsam zu untersuchen. Die unterschiedlichen Handlungen weisen einen ausreichend engen Konnex auf. Womöglich wird es ebenfalls angemessen sein, dass die Staatsanwaltschaft diese beiden Verfahren zusätzlich mit dem neu eröffneten Verfahren BJS 20 16473 vereinigt.