Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb sich durch die Berichterstattung der J.________ vom 4. Dezember 2019 in Bezug auf eine mögliche frühere Amtsgeheimnisverletzung ein Verdacht gegen den Beschuldigten erhärten sollte. Mit der blossen Aussage «Woher sonst sollen die Medien die damaligen Informationen erhältlich gemacht haben» (Beschwerde, S. 5) liesse sich ein Strafverfahren gegen sämtliche Gemeinderäte und Mitarbeitenden der Sozialen Dienste der Gemeinde eröffnen. Die pauschalen Verdachtsäusserungen des Beschwerdeführers zielten ins Leere. 5.6 Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht begründet.