Der Beschuldigte äussert sich wie folgt: Der Beschwerdeführer stelle einen nicht weiter begründeten Verdacht in den Raum, der Beschuldigte hätte eine Amtsgeheimnisverletzung begangen, welche zur Medienberichterstattung vom August 2017 geführt habe. Diese Unterstellung werde bestritten. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb sich durch die Berichterstattung der J.________ vom 4. Dezember 2019 in Bezug auf eine mögliche frühere Amtsgeheimnisverletzung ein Verdacht gegen den Beschuldigten erhärten sollte.