Die Generalstaatsanwaltschaft macht hierzu geltend, soweit in der Anzeige vom 9. Januar 2020 auf Seite 5 behauptet werde, es seien Dokumente zum Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers (vgl. dazu den Artikel im K.________ vom 4. Dezember 2019: «________», Anzeigebeilage 2) offengelegt worden, sei dieser Vorwurf in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fälschlicherweise nicht abgehandelt worden. Die Nichtanhandnahmeverfügung beziehe sich einzig auf die mündlichen Äusserungen des Beschuldigten (vgl. S. 2, 6. Abschnitt und S. 4, 1. Abschnitt).