Sodann bringe selbst der Beschwerdeführer keine wirkliche Begründung für seine Annahme vor, dass gegen den Beschuldigten für den früheren Vorfall ein Tatverdacht bestehe, sondern verbinde in pauschaler Weise die beiden Verfahren und leite daraus den Antrag her. 5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht hierzu geltend, soweit in der Anzeige vom 9. Januar 2020 auf Seite 5 behauptet werde, es seien Dokumente zum Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers (vgl. dazu den Artikel im K._____