Dies seien zwei verschiedene Handlungen. Bezeichnend sei, dass die Gemeinde E.________ wegen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts keine Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung erstattet habe, im Unterschied zum früheren Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung. Sodann bringe selbst der Beschwerdeführer keine wirkliche Begründung für seine Annahme vor, dass gegen den Beschuldigten für den früheren Vorfall ein Tatverdacht bestehe, sondern verbinde in pauschaler Weise die beiden Verfahren und leite daraus den Antrag her.