5.3 Die Staatsanwaltschaft führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, sie lehne den Antrag ab, weil keine Amtsgeheimnisverletzung durch den Beschuldigten vorliege und eine Nichtanhandnahme zu ergehen habe. Ein Verfahren, in dem keine Untersuchung eröffnet werde, könne nicht mit einer anderen Untersuchung vereinigt werden. Hinzu komme, dass das im vorliegenden Verfahren geltend Gemachte nicht zu einem Verdacht gegen den Beschuldigten führe, Täter der früher angezeigten Amtsgeheimnisverletzung zu sein. Hier gehe es um eine Äusserung des