Die neuerlichen Diffamierungen des Privatklägers seitens des Beschuldigten und insbesondere die Inhalte auf der Website des Beschuldigten lassen den Schluss zu, dass dieser bereits früher ein solches Gebaren (namentlich die Weitergabe von Sozialhilfedaten über den Privatkläger) an den Tag legte, geheime Daten direkt oder indirekt publik machte und damit das Amtsgeheimnis verletzte. Während in der Sistierungsverfügung vom 30.01.2019 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region BJS, noch geltend gemacht wird, dass es sich um einen zu grossen Täterkreis handle und keine