5.2 Der Beschwerdeführer führte in der Strafanzeige zur Frage der Wiederanhandnahme und der Vereinigung Folgendes aus: Die neuerlichen Diffamierungen des Privatklägers seitens des Beschuldigten und insbesondere die Inhalte auf der Website des Beschuldigten lassen den Schluss zu, dass dieser bereits früher ein solches Gebaren (namentlich die Weitergabe von Sozialhilfedaten über den Privatkläger) an den Tag legte, geheime Daten direkt oder indirekt publik machte und damit das Amtsgeheimnis verletzte.