Kommt die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung zum Ergebnis, dass doch bereits sämtliche Informationen, die der Beschuldigte der J.________ mitgeteilt hatte, kein Amtsgeheimnis mehr darstellten, kann sie freilich eine Verfahrenseinstellung ins Auge fassen. Ob im Übrigen der zu untersuchende Sachverhalt eventuell ehrverletzend i.S.v. Art. 173 f. StGB war, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Es wird Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, darüber zu befinden. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StGB).