Der Beschuldigte als zur Verschwiegenheit verpflichtete Person war der Geheimnisträger (vgl. zu diesen Begriffen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3 m.w.H.). 4.6 Nach dem Gesagten ist gegen den Beschuldigten wegen einer möglichen Amtsgeheimnisverletzung eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 StPO). Kommt die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung zum Ergebnis, dass doch bereits sämtliche Informationen, die der Beschuldigte der J.________ mitgeteilt hatte, kein Amtsgeheimnis mehr darstellten, kann sie freilich eine Verfahrenseinstellung ins Auge fassen.