6 der Informationen, die er in der Sendung «J.________» bekannt gab. Wenn ein Geheimnisherr eine Tatsache bekannt gibt, kann angenommen werden, dass er keinen Willen (mehr) hat, die betreffende Tatsache geheim zu halten. Damit ist der normative oder formelle Geheimnisbegriff nicht erfüllt. Geheimnisherr war bzw. ist hier der Beschwerdeführer. Der Beschuldigte als zur Verschwiegenheit verpflichtete Person war der Geheimnisträger (vgl. zu diesen Begriffen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3 m.w.