BSG 107.1) keine offensichtlichen Rechtfertigungsgründe (im Sinne von Art. 14 StGB) darzustellen vermögen, die zu einer Nichtanhandnahme führen könnten, ist evident. Der (notabene bereits auf Verfassungsstufe definierte) Datenschutz sowie der strafrechtliche Schutz beanspruchen grundsätzlich Geltung. Unrichtig argumentierte die Staatsanwaltschaft ferner, indem sie ausführte: Damit ist der Beschuldigte Geheimnisherr