___ am Mittwoch Medienberichte bestätigte.). Vorgängig, das heisst im September 2017, hatte sich die Generalstaatsanwaltschaft im Übrigen bloss zum Verfahren betreffend eine mögliche Rassendiskriminierung geäussert (siehe dazu ). Dass schliesslich das Informationskonzept der Gemeinde E.________ vom 18. Dezember 2018 und/oder Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern über die Information der Bevölkerung (IG; BSG 107.1) keine offensichtlichen Rechtfertigungsgründe (im Sinne von Art. 14 StGB) darzustellen vermögen, die zu einer Nichtanhandnahme führen könnten, ist evident.