_ bin ich auch dafür, dass er ausgewiesen werden müsste.». Im Lichte dessen besteht zumindest ein Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte sich einer Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gemacht haben könnte. Dieser Verdacht muss zu einer Untersuchungseröffnung führen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Generalstaatsanwaltschaft gegenüber der N.________ (Nachrichtenagentur) bestätigt hatte, es laufe gegen den Beschwerdeführer wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe etc. ein Strafverfahren (siehe dazu ): Die Generalstaatsanwaltschaft tätigte erstens keine konkreten Aussagen zum Fall.