5 schwerdeführers. Bezeichnend ist in diesem Kontext, dass F.________ – (damaliger) Bereichsleiter Sozialhilfe E.________ – im erwähnten J.________-Beitrag vom 23. August 2017 ausgeführt hatte, zu einem konkreten Fall dürfe er sich nicht äussern. Anders jedoch verhielt sich der Beschuldigte, indem er gegenüber dem J.________-Reporter im Dezember 2019 insbesondere ausführte, der Beschwerdeführer «hat nie sich Mühe gegeben mal zu schaffen, also offen. Er hat sich immer geweigert, eine Sprache zu lernen.