Vorliegend stützten sich die erwähnten (und andere) Medienberichte soweit erkennbar auf Auskünfte und einzelne Dokumente, die verschiedenen Medienvertretern (im Geheimen) anvertraut worden waren bzw. die sie recherchiert hatten bzw. die sie schlicht übernommen/abgeschrieben hatten. Die verbreiteten Informationen waren allerdings immer noch ein Geheimnis in dem Sinne, dass sie nicht von offizieller Seite – hier der zuständigen Sozialbehörde der Gemeinde E.________ (als Geheimnisträger) – oder vom Geheimnisherr bestätigt wurden. Erst der Beschuldigte hat diese in seinem Interview mit der J.___