Zudem habe die Generalstaatsanwaltschaft bereits über das laufende Strafverfahren kommuniziert gehabt. 4.5 Die Staatsanwaltschaft durfte das streitgegenständliche Verfahren nicht mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abschliessen. Es besteht – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten – ein Anfangsverdacht, dass sich Letzterer einer Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht hat. Im Wesentlichen scheinen sie der Tatsache, dass keineswegs alles als zutreffend (und offenbart) angesehen werden kann, was über die Medien kommuniziert wird, zu wenig Beachtung zu schenken.