– seien keine Geheimnisse im Sinne von Art. 320 StGB. Diese Umstände seien aufgrund der vergangenen Medienberichterstattungen der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen (vgl. den Artikel im «L.________ (Zeitung)» vom 23. August 2017: «________», in der «M.________ (Zeitung)» vom 29. August 2017: «________» sowie die Sendung «J.________» vom 23. August 2017: «________», ab Minute 9:00). Der Beschuldigte habe diese Informationen folglich preisgeben dürfen, ohne ein Geheimnis zu offenbaren. Zudem habe die Generalstaatsanwaltschaft bereits über das laufende Strafverfahren kommuniziert gehabt.