4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte entgegnen zusammengefasst, der Sozialhilfebezug sei bereits im August 2017 in den Medien thematisiert und verbreitet worden. Die vom Beschuldigten in seinem Interview vom 4. Dezember 2019 geäusserten Umstände – konkret, dass der Beschwerdeführer keine hiesige Sprache gelernt habe, nicht vermittelbar gewesen sei und aus diesem Grund Sozialhilfe bezogen habe und gegen ihn der Verdacht bestehe, Geld bekommen zu haben, das er nicht deklariert habe – seien keine Geheimnisse im Sinne von Art.