4.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen insb. vor, dass sein angebliches Verhalten als Sozialhilfeempfänger gegenüber den Sozialen Diensten der Gemeinde E.________ und die Tatsachenbehauptung, wonach er angeblich von Dritten erhaltene Gelder verschwiegen bzw. nicht deklariert habe, als Geheimnis zu qualifizieren sei. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte entgegnen zusammengefasst, der Sozialhilfebezug sei bereits im August 2017 in den Medien thematisiert und verbreitet worden.