4 reits feststeht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angezeigte Handlung des Beschuldigten den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung eindeutig nicht erfüllt. Sollten die Quelle der Informationen, die Grundlage des Artikels «________» im «K.________» vom 04.12.2019 waren, ebenfalls Informationen des Beschuldigten sein, gilt aus den gleichen Gründen wie bezüglich des Auftritts des Beschuldigten in der Sendung «J.________», dass der Straftatbestand der Amtsgeheimnisverletzung eindeutig nicht erfüllt ist.