An anderer Stelle äusserte er, C.________ habe die Gemeinde ausgenützt, vorausgesetzt, dass er verurteilt werde. Sodann sagt er, wenn der Beweis gegen den Privatkläger gelinge, liege ein Ausnützen durch den Privatkläger vor. Der Beschuldigte hat damit vorsichtige Formulierungen gewählt und nicht den Anschein erweckt, dass eine strafrechtliche Schuld des Privatklägers be-