Mit Blick auf das erwähnte hängige Verfahren gegen C.________ wegen Sozialhilfemissbrauchs berichtet der Beschuldigte, wie es zu der Anzeige kam und wie er sich zum betreffenden Verfahren stellt. Er äussert sich als Partei dieses Verfahrens. Solche Aussagen unterscheiden sich nicht von Aussagen eines Privaten, der gegen einen anderen Privaten eine Anzeige gemacht hat und darüber in der Öffentlichkeit berichtet; solche Äusserungen müssen daher rechtlich zulässig sein. Die Äusserungen des Beschuldigten in der Sendung «J.________» stellen auch einen Rechenschaftsbericht gegenüber den Einwohnern und Steuerzahlern der Gemeinde E.________ dar.