Zum vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Sozialhilfebezug des Privatklägers zum Zeitpunkt des «J.________»-Beitrags vom Dezember 2019 kein Geheimnis im faktischen oder materiellen Sinn mehr war, weil darüber […] verschiedene Medien bereits im August 2017 berichtet hatten. Die Erwähnung dieser Tatsache bezüglich des Privatklägers stellt damit eindeutig keine Amtsgeheimnisverletzung dar. Zu den [weiteren] Äusserungen ist Folgendes zu sagen: Der Beschuldigte spricht in dem Fernsehbeitrag als für das Ressort Soziales zuständiger Gemeinderat der Gemeinde E.________; die entsprechende Funktion wird im Beitrag der Sendung «J.____