Die angefochtene Verfügung ist in Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall umschreibt der Privatkläger in seiner Anzeige als Handlung, durch die der Beschuldigte das Amtsgeheimnis verletzt haben soll, dessen Äusserungen zu den Umständen zur Sozialhilfe, welche die Gemeinde E.________ gegenüber dem Privatkläger geleistet hat. […] Zum vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Sozialhilfebezug des Privatklägers zum Zeitpunkt des «J.________»-Beitrags vom Dezember 2019 kein Geheimnis im faktischen oder materiellen Sinn mehr war, weil darüber […] verschiedene Medien bereits im August 2017 berichtet hatten.