293 – nicht entscheidend, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde geheim erklärt worden ist oder nicht. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 127 IV 122, E. 1; 114 IV 44, E. 2). (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 320 StGB). 4.2 Die angefochtene Verfügung ist in Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung wie folgt begründet: