Da der Beschwerdeführer sich dazu in seiner Beschwerdeschrift nicht äusserte und im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft stellt, ist davon auszugehen, dass die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 22. Juni 2020 diesbezüglich nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO; siehe zur Entschädigung an den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren im Übrigen hinten, E. 7).