382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hatte in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenfalls den beschwerdeführerischen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Da der Beschwerdeführer sich dazu in seiner Beschwerdeschrift nicht äusserte und im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft stellt, ist davon auszugehen, dass die staatsanwaltschaftliche Verfügung vom 22. Juni 2020 diesbezüglich nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art.