Hand zu nehmen und die beiden genannten Verfahren zu vereinigen. Mit Stellungnahme vom 13. August 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 14. September 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 edierte die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten BJS 17 30534. Diese sind am 6. Oktober 2020 bei der Beschwerdekammer eingegangen.