Zudem verfügte sie, dass die Anträge des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens BJS 17 30543 und um dessen Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren abgewiesen würden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gestützt auf die Strafanzeige vom 9. Januar 2020 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen, das Verfahren BJS 17 30534 wieder an die