1. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Verleumdung, evtl. übler Nachrede nicht an die Hand. Zudem verfügte sie, dass die Anträge des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens BJS 17 30543 und um dessen Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren abgewiesen würden.