Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 284 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme/Wiederanhandnahme/Vereinigung Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, Ver- leumdung, evtl. übler Nachrede Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 22. Juni 2020 (BJS 20 909) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Amtsgeheimnis- ses, Verleumdung, evtl. übler Nachrede nicht an die Hand. Zudem verfügte sie, dass die Anträge des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Beschwer- deführer) um Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens BJS 17 30543 und um dessen Vereinigung mit dem vorliegenden Verfahren abgewiesen würden. Dage- gen erhob der Beschwerdeführer am 20. Juli 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei an- zuweisen, gestützt auf die Strafanzeige vom 9. Januar 2020 ein Strafverfahren ge- gen den Beschuldigten zu eröffnen, das Verfahren BJS 17 30534 wieder an die Hand zu nehmen und die beiden genannten Verfahren zu vereinigen. Mit Stellung- nahme vom 13. August 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kosten- fällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte am 14. Septem- ber 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 edierte die Verfahrensleitung bei der Staats- anwaltschaft die Verfahrensakten BJS 17 30534. Diese sind am 6. Oktober 2020 bei der Beschwerdekammer eingegangen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die Staatsanwaltschaft hatte in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ebenfalls den beschwerdeführerischen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. Da der Beschwerdeführer sich dazu in seiner Beschwerdeschrift nicht äusserte und im Beschwerdeverfahren keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege für die Privat- klägerschaft stellt, ist davon auszugehen, dass die staatsanwaltschaftliche Verfü- gung vom 22. Juni 2020 diesbezüglich nicht angefochten wurde und in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO; siehe zur Entschädigung an den Be- schwerdeführer im Beschwerdeverfahren im Übrigen hinten, E. 7). 3. Mit Anzeige vom 9. Januar 2020 warf der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vor, sich der Amtsgeheimnisverletzung und der Verleumdung, evtl. der üblen Nach- rede schuldig gemacht zu haben. Der Beschuldigte ist Gemeinderat (Mitglied der Exekutive) der Gemeinde E.________. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers be- ziehen sich auf die Aussagen des Beschuldigten in der Sendung «J.________» des Schweizer Fernsehens vom 4. Dezember 2019 sowie auf den Artikel «________» in der Zeitung «K.________» vom gleichen Tag. Der Beschwerdefüh- 2 rer transkribiert in seiner Anzeige die mündlichen Aussagen des Beschuldigten in der Sendung «J.________». Diese Transkription ist im Wesentlichen korrekt und vollständig. Für die bessere Einordnung des Verfahrens sei Folgendes ergänzt: Der Beschuldigte machte in der erwähnten Sendung Ausführungen zu bestimmten Um- ständen des Sozialhilfebezugs durch den Beschwerdeführer und zum Verdacht des Sozialhilfemissbrauchs. Wegen des Verdachts auf Sozialhilfemissbrauch hatte die Gemeinde E.________ am 28. November 2018 Strafanzeige gegen den Be- schwerdeführer erstattet. Im vorliegenden Zusammenhang zu erwähnen ist sodann ein weiteres Verfahren der Staatsanwaltschaft (BJS 17 30534), nämlich ein Verfah- ren gegen unbekannte Täterschaft, an dem sich der am vorliegenden Verfahren beteiligte Beschwerdeführer ebenfalls als Privatkläger beteiligt. Anzeige hatten da- mals der hiesige Beschwerdeführer sowie die Gemeinde E.________ erhoben. Gegenstand jenes Verfahrens ist eine angebliche Amtsgeheimnisverletzung, die sich in Beiträgen in verschiedenen Medien im August 2017 niedergeschlagen ha- ben soll, in denen unter anderem der Sozialhilfebezug und dessen Höhe des Be- schwerdeführers und seiner Familie thematisiert und in denen aus einem vertrauli- chen Dokument der Sozialhilfekommission der Gemeinde E.________ zitiert wur- de. Dieses Verfahren hat die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2019 sistiert, nach- dem es offenbar nicht gelang, die Täterschaft der Amtsgeheimnisverletzung zu eru- ieren und zu identifizieren. 4. 4.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände […] eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene An- fangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Op- fer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsan- waltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrund- lage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile 66_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je mit Hinwei- sen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Be- amter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenom- men hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses strafbar (Art. 320 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0], Verlet- zung des Amtsgeheimnisses). 3 Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an de- ren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat. Massgebend ist ein materieller Geheimnisbegriff. Es ist deshalb – im Unterschied etwa zu Art. 293 – nicht entscheidend, ob die be- treffende Tatsache von der zuständigen Behörde geheim erklärt worden ist oder nicht. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den aus- drücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 127 IV 122, E. 1; 114 IV 44, E. 2). (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 zu Art. 320 StGB). 4.2 Die angefochtene Verfügung ist in Bezug auf die Amtsgeheimnisverletzung wie folgt begründet: Im vorliegenden Fall umschreibt der Privatkläger in seiner Anzeige als Handlung, durch die der Be- schuldigte das Amtsgeheimnis verletzt haben soll, dessen Äusserungen zu den Umständen zur Sozi- alhilfe, welche die Gemeinde E.________ gegenüber dem Privatkläger geleistet hat. […] Zum vorlie- genden Fall ist festzuhalten, dass der Sozialhilfebezug des Privatklägers zum Zeitpunkt des «J.________»-Beitrags vom Dezember 2019 kein Geheimnis im faktischen oder materiellen Sinn mehr war, weil darüber […] verschiedene Medien bereits im August 2017 berichtet hatten. Die Erwäh- nung dieser Tatsache bezüglich des Privatklägers stellt damit eindeutig keine Amtsgeheimnisverlet- zung dar. Zu den [weiteren] Äusserungen ist Folgendes zu sagen: Der Beschuldigte spricht in dem Fernsehbei- trag als für das Ressort Soziales zuständiger Gemeinderat der Gemeinde E.________; die entspre- chende Funktion wird im Beitrag der Sendung «J.________» auch mehrfach eingeblendet. Damit ist der Beschuldigte Geheimnisherr der Informationen, die er in der Sendung «J.________» bekannt gab. Wenn ein Geheimnisherr eine Tatsache bekannt gibt, kann angenommen werden, dass er kei- nen Willen (mehr) hat, die betreffende Tatsache geheim zu halten. Damit ist der normative oder for- melle Geheimnisbegriff nicht erfüllt. Es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, warum der Beschul- digte die angezeigten Aussagen im Fernsehen nicht hätte machen dürfen: Mit Blick auf das erwähnte hängige Verfahren gegen C.________ wegen Sozialhilfemissbrauchs berichtet der Beschuldigte, wie es zu der Anzeige kam und wie er sich zum betreffenden Verfahren stellt. Er äussert sich als Partei dieses Verfahrens. Solche Aussagen unterscheiden sich nicht von Aussagen eines Privaten, der ge- gen einen anderen Privaten eine Anzeige gemacht hat und darüber in der Öffentlichkeit berichtet; sol- che Äusserungen müssen daher rechtlich zulässig sein. Die Äusserungen des Beschuldigten in der Sendung «J.________» stellen auch einen Rechenschaftsbericht gegenüber den Einwohnern und Steuerzahlern der Gemeinde E.________ dar. Ein solches Vorgehen steht mit dem lnformationskon- zept der Gemeinde E.________ vom 18.12.2018 in Einklang, wo in Ziff. 2 als Grundsatz festgelegt ist, was sich bereits aus Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern über die Information der Bevölke- rung (IG; BSG 107.1) ergibt, nämlich dass die Behörden über ihre Tätigkeit informieren und damit die Grundlage für eine freie Meinungsbildung schaffen. Es lässt sich sogar sagen, dass die genannte Re- gel nicht nur erlaubt, sondern geradezu nahelegt, dass die Gemeinde die Öffentlichkeit über ihre An- zeigeerstattung gegen C.________ informiert. Schliesslich ist wesentlich, dass der Beschuldigte bei seinen Äusserungen drei Mal einen Vorbehalt einer Verurteilung von C.________ gemacht hat: Ein- mal hat er gesagt, dass dieser vielleicht Geld bekommen habe, das er gegenüber der Gemeinde nicht deklariert habe. An anderer Stelle äusserte er, C.________ habe die Gemeinde ausgenützt, voraus- gesetzt, dass er verurteilt werde. Sodann sagt er, wenn der Beweis gegen den Privatkläger gelinge, liege ein Ausnützen durch den Privatkläger vor. Der Beschuldigte hat damit vorsichtige Formulierun- gen gewählt und nicht den Anschein erweckt, dass eine strafrechtliche Schuld des Privatklägers be- 4 reits feststeht. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angezeigte Handlung des Be- schuldigten den Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung eindeutig nicht erfüllt. Sollten die Quelle der Informationen, die Grundlage des Artikels «________» im «K.________» vom 04.12.2019 waren, ebenfalls Informationen des Beschuldigten sein, gilt aus den gleichen Gründen wie bezüglich des Auf- tritts des Beschuldigten in der Sendung «J.________», dass der Straftatbestand der Amtsgeheimnis- verletzung eindeutig nicht erfüllt ist. 4.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen insb. vor, dass sein angebliches Verhalten als Sozialhilfeempfänger gegenüber den Sozialen Diensten der Gemeinde E.________ und die Tatsachenbehauptung, wonach er angeblich von Dritten erhal- tene Gelder verschwiegen bzw. nicht deklariert habe, als Geheimnis zu qualifizie- ren sei. 4.4 Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte entgegnen zusammenge- fasst, der Sozialhilfebezug sei bereits im August 2017 in den Medien thematisiert und verbreitet worden. Die vom Beschuldigten in seinem Interview vom 4. Dezem- ber 2019 geäusserten Umstände – konkret, dass der Beschwerdeführer keine hie- sige Sprache gelernt habe, nicht vermittelbar gewesen sei und aus diesem Grund Sozialhilfe bezogen habe und gegen ihn der Verdacht bestehe, Geld bekommen zu haben, das er nicht deklariert habe – seien keine Geheimnisse im Sinne von Art. 320 StGB. Diese Umstände seien aufgrund der vergangenen Medienberichter- stattungen der Öffentlichkeit bereits bekannt gewesen (vgl. den Artikel im «L.________ (Zeitung)» vom 23. August 2017: «________», in der «M.________ (Zeitung)» vom 29. August 2017: «________» sowie die Sendung «J.________» vom 23. August 2017: «________», ab Minute 9:00). Der Beschuldigte habe diese Informationen folglich preisgeben dürfen, ohne ein Geheimnis zu offenbaren. Zu- dem habe die Generalstaatsanwaltschaft bereits über das laufende Strafverfahren kommuniziert gehabt. 4.5 Die Staatsanwaltschaft durfte das streitgegenständliche Verfahren nicht mit einer Nichtanhandnahmeverfügung abschliessen. Es besteht – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten – ein Anfangsverdacht, dass sich Letzterer einer Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht hat. Im Wesentli- chen scheinen sie der Tatsache, dass keineswegs alles als zutreffend (und offen- bart) angesehen werden kann, was über die Medien kommuniziert wird, zu wenig Beachtung zu schenken. Medienberichte über behördliche Vorgänge, insbesondere solche obengenannter Art, sind zunächst einmal Tatsachenbehauptungen, die ge- gebenenfalls mit Quellen erhärtet bzw. fundiert werden. Vorliegend stützten sich die erwähnten (und andere) Medienberichte soweit erkennbar auf Auskünfte und einzelne Dokumente, die verschiedenen Medienvertretern (im Geheimen) anver- traut worden waren bzw. die sie recherchiert hatten bzw. die sie schlicht übernom- men/abgeschrieben hatten. Die verbreiteten Informationen waren allerdings immer noch ein Geheimnis in dem Sinne, dass sie nicht von offizieller Seite – hier der zu- ständigen Sozialbehörde der Gemeinde E.________ (als Geheimnisträger) – oder vom Geheimnisherr bestätigt wurden. Erst der Beschuldigte hat diese in seinem In- terview mit der J.________ vom 4. Dezember 2019 gewissermassen offiziell ge- macht, sodass ein Anfangsverdacht nicht verneint werden kann. Zudem hat er wei- tere Aussagen getätigt, etwa zur Überprüfung der Kontobewegungen des Be- 5 schwerdeführers. Bezeichnend ist in diesem Kontext, dass F.________ – (damali- ger) Bereichsleiter Sozialhilfe E.________ – im erwähnten J.________-Beitrag vom 23. August 2017 ausgeführt hatte, zu einem konkreten Fall dürfe er sich nicht äus- sern. Anders jedoch verhielt sich der Beschuldigte, indem er gegenüber dem J.________-Reporter im Dezember 2019 insbesondere ausführte, der Beschwer- deführer «hat nie sich Mühe gegeben mal zu schaffen, also offen. Er hat sich im- mer geweigert, eine Sprache zu lernen. Und zwar ganz klar mit dem Resultat, er hat genau gewusst, dass er so nicht vermittelbar ist, dass er nicht muss arbeiten, dass er so einfach weitermachen kann. […] Man hat eigentlich keinen Grund gese- hen, dass er eigentlich vielleicht unser System ausnützt, missbräuchlich ausnützt. […] Wir haben Kontoverbindungen, Kontobewegungen kontrolliert und angeschaut. Es geht darum, dass er eventuell Geld bekommen hat, das er uns nicht deklariert hat. […] Also, ich finde es frech, ich finde es dreist, was er mit uns gemacht hat. […] Er hat uns ausgenützt – Voraussetzung natürlich, dass er jetzt verurteilt wird. Aber wenn er verurteilt wird und wir ihm haben beweisen können, dass er das ge- macht hat, dann hat er uns ausgenützt und ich finde das einfach frech. […] Er hat schon überall erzählt, dass wir ihn ‘plagen’ würden, ungerechtfertigt jetzt anzeigen würden. Vor allem jetzt die Hausdurchsuchung, die ist ihm jetzt recht in die Nieren gefahren. Und er spielt jetzt einfach das arme Opfer. […] Und jetzt im Fall von Herr C.________ bin ich auch dafür, dass er ausgewiesen werden müsste.». Im Lichte dessen besteht zumindest ein Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte sich einer Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gemacht haben könnte. Dieser Ver- dacht muss zu einer Untersuchungseröffnung führen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Generalstaatsanwaltschaft gegenüber der N.________ (Nachrichtenagentur) bestätigt hatte, es laufe gegen den Be- schwerdeführer wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe etc. ein Strafver- fahren (siehe dazu ): Die Generalstaatsanwaltschaft tätig- te erstens keine konkreten Aussagen zum Fall. Erst der Beschuldigte machte wei- tergehende Informationen im J.________-Interview publik bzw. bestätigte vorange- gangene Medienberichte von «offizieller Seite» her. Zweitens scheint – was die Staatsanwaltschaft näher abzuklären haben wird – die Generalstaatsanwaltschaft erst nach dem Interview mit dem Beschuldigten die Aussage gegenüber der N.________ (Nachrichtenagentur) getätigt zu haben (Meldung vom Mittwoch, 4. Dezember 2019: Die Anzeige wurde Ende November 2018 eingereicht, wie der stellvertreten- de Generalstaatsanwalt G.________ am Mittwoch Medienberichte bestätigte.). Vorgängig, das heisst im September 2017, hatte sich die Generalstaatsanwaltschaft im Übrigen bloss zum Verfahren betreffend eine mögliche Rassendiskriminierung geäussert (siehe dazu ). Dass schliesslich das Informationskonzept der Gemeinde E.________ vom 18. Dezember 2018 und/oder Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Bern über die Information der Bevölkerung (IG; BSG 107.1) keine offensichtlichen Rechtfertigungsgründe (im Sinne von Art. 14 StGB) darzu- stellen vermögen, die zu einer Nichtanhandnahme führen könnten, ist evident. Der (notabene bereits auf Verfassungsstufe definierte) Datenschutz sowie der straf- rechtliche Schutz beanspruchen grundsätzlich Geltung. Unrichtig argumentierte die Staatsanwaltschaft ferner, indem sie ausführte: Damit ist der Beschuldigte Geheimnisherr 6 der Informationen, die er in der Sendung «J.________» bekannt gab. Wenn ein Geheimnisherr eine Tatsache bekannt gibt, kann angenommen werden, dass er keinen Willen (mehr) hat, die betreffende Tatsache geheim zu halten. Damit ist der normative oder formelle Geheimnisbegriff nicht erfüllt. Ge- heimnisherr war bzw. ist hier der Beschwerdeführer. Der Beschuldigte als zur Ver- schwiegenheit verpflichtete Person war der Geheimnisträger (vgl. zu diesen Begrif- fen statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3 m.w.H.). 4.6 Nach dem Gesagten ist gegen den Beschuldigten wegen einer möglichen Amtsge- heimnisverletzung eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 StPO). Kommt die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung zum Ergebnis, dass doch bereits sämtliche Informationen, die der Beschuldigte der J.________ mitge- teilt hatte, kein Amtsgeheimnis mehr darstellten, kann sie freilich eine Verfahrens- einstellung ins Auge fassen. Ob im Übrigen der zu untersuchende Sachverhalt eventuell ehrverletzend i.S.v. Art. 173 f. StGB war, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu werden. Es wird Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, darüber zu befinden. 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StGB). Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist (Art. 315 Abs. 1 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer führte in der Strafanzeige zur Frage der Wiederanhand- nahme und der Vereinigung Folgendes aus: Die neuerlichen Diffamierungen des Privatklägers seitens des Beschuldigten und insbesondere die Inhalte auf der Website des Beschuldigten lassen den Schluss zu, dass dieser bereits früher ein sol- ches Gebaren (namentlich die Weitergabe von Sozialhilfedaten über den Privatkläger) an den Tag legte, geheime Daten direkt oder indirekt publik machte und damit das Amtsgeheimnis verletzte. Während in der Sistierungsverfügung vom 30.01.2019 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Re- gion BJS, noch geltend gemacht wird, dass es sich um einen zu grossen Täterkreis handle und keine konkreten Anhaltspunkte bezüglich der Identität der Täterschaft bestünden, ist festzustellen, dass sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten zwischenzeitlich verdichtet hat. Nicht zuletzt weist auch die Tatsache, dass sich der Journalist H.________ in seinem Artikel auf die Informationen des Beschul- digten stützt und der Beschuldigte sogar bereit war, ein Interview zu geben, darauf hin, dass H.________ und/oder weitere Journalisten bereits im August 2017 auf die Informationen des Be- schuldigten zurückgreifen konnten. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, das Verfahren BJS 17 30534 wieder an die Hand zu nehmen und infolge sachlichen Zusammenhangs mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen. 5.3 Die Staatsanwaltschaft führte dazu in der angefochtenen Verfügung aus, sie lehne den Antrag ab, weil keine Amtsgeheimnisverletzung durch den Beschuldigten vor- liege und eine Nichtanhandnahme zu ergehen habe. Ein Verfahren, in dem keine Untersuchung eröffnet werde, könne nicht mit einer anderen Untersuchung verei- nigt werden. Hinzu komme, dass das im vorliegenden Verfahren geltend Gemachte nicht zu einem Verdacht gegen den Beschuldigten führe, Täter der früher ange- zeigten Amtsgeheimnisverletzung zu sein. Hier gehe es um eine Äusserung des 7 Beschuldigten im Fernsehen über den Sozialhilfebezug und -missbrauch des Be- schwerdeführers, die der Beschuldigte in seiner Funktion als Vorsteher des für So- zialhilfe zuständigen Ressorts der Exekutive der Gemeinde E.________ gemacht habe, dort um eine nicht offen gelegte Indiskretion zuhanden eines oder mehrerer Medienarbeitenden. Dies seien zwei verschiedene Handlungen. Bezeichnend sei, dass die Gemeinde E.________ wegen des vorliegend zu beurteilenden Sachver- halts keine Anzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung erstattet habe, im Unter- schied zum früheren Verfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung. Sodann bringe selbst der Beschwerdeführer keine wirkliche Begründung für seine Annahme vor, dass gegen den Beschuldigten für den früheren Vorfall ein Tatverdacht bestehe, sondern verbinde in pauschaler Weise die beiden Verfahren und leite daraus den Antrag her. 5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht hierzu geltend, soweit in der Anzeige vom 9. Januar 2020 auf Seite 5 behauptet werde, es seien Dokumente zum Sozialhilfe- bezug des Beschwerdeführers (vgl. dazu den Artikel im K.________ vom 4. De- zember 2019: «________», Anzeigebeilage 2) offengelegt worden, sei dieser Vor- wurf in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung fälschlicherweise nicht abgehandelt worden. Die Nichtanhandnahmeverfügung beziehe sich einzig auf die mündlichen Äusserungen des Beschuldigten (vgl. S. 2, 6. Abschnitt und S. 4, 1. Abschnitt). Die Staatsanwaltschaft habe aus diesem Grund zwischenzeitlich eine Strafuntersuchung wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gegen unbekannte Täterschaft eröffnet (vgl. Eröffnungsverfügung vom 12. August 2020). In diesem Verfahren soll untersucht werden, wer die vermutlich dem Geheimnis unterstehen- den Dokumente aus dem Sozialhilfedossier, die im obgenannten Zeitungsartikel genannt worden seien, den Medien zugespielt habe. Sollte sich in dieser Untersu- chung der Verdacht auf eine konkrete Täterschaft ergeben, werde alsdann zu prü- fen sein, ob das sistierte Verfahren BJS 17 30534 wieder an die Hand genommen und mit diesem Verfahren vereinigt werden müsse. Dazu bestehe aktuell jedoch kein Anlass, weshalb die entsprechenden Anträge zu Recht abgewiesen worden seien. 5.5 Der Beschuldigte äussert sich wie folgt: Der Beschwerdeführer stelle einen nicht weiter begründeten Verdacht in den Raum, der Beschuldigte hätte eine Amtsge- heimnisverletzung begangen, welche zur Medienberichterstattung vom August 2017 geführt habe. Diese Unterstellung werde bestritten. Es sei nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb sich durch die Berichterstattung der J.________ vom 4. De- zember 2019 in Bezug auf eine mögliche frühere Amtsgeheimnisverletzung ein Verdacht gegen den Beschuldigten erhärten sollte. Mit der blossen Aussage «Wo- her sonst sollen die Medien die damaligen Informationen erhältlich gemacht ha- ben» (Beschwerde, S. 5) liesse sich ein Strafverfahren gegen sämtliche Gemein- deräte und Mitarbeitenden der Sozialen Dienste der Gemeinde eröffnen. Die pau- schalen Verdachtsäusserungen des Beschwerdeführers zielten ins Leere. 5.6 Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht begründet. Die Beschwerdekammer hat die Akten BJS 17 30534 ediert. Aus diesen ergibt sich, dass der Verdacht besteht, dass eine Person aus dem Umfeld der Sozialen Dienste der Stadt E.________ bzw. der Sozialhilfekommission E.________ bereits im Vorfeld des J.________- 8 Beitrags vom 23. August 2017 mindestens ein vertrauliches Dokument über den Beschwerdeführer an die Presse übermittelt hatte. Es scheint derzeit vor dem Hin- tergrund seines am 4. Dezember 2019 ausgestrahlten Interviews mit dem Schwei- zer Fernsehen für die Beschwerdekammer nicht ausgeschlossen, dass dies der Beschuldigte gewesen sein könnte. Mithin existiert gegen ihn jedenfalls ein An- fangsverdacht nicht nur bezüglich des hiesigen Verfahrens BJS 20 909, sondern auch bezüglich des sistierten Verfahrens BJS 17 30534. Es erscheint sowohl als notwendig, das sistierte Verfahren wiederaufzunehmen als auch als sachgerecht, die Verfahren BJS 17 30534 und BJS 20 909 zu vereinigen und gemeinsam zu un- tersuchen. Die unterschiedlichen Handlungen weisen einen ausreichend engen Konnex auf. Womöglich wird es ebenfalls angemessen sein, dass die Staatsan- waltschaft diese beiden Verfahren zusätzlich mit dem neu eröffneten Verfahren BJS 20 16473 vereinigt. Die Beschwerdekammer kann die Staatsanwaltschaft hier- zu indes nicht anhalten, da diese Frage ausserhalb des Streitgegenstands steht, welcher bekanntlich durch das Anfechtungsobjekt verbindlich beschränkt wird. 5.7 Nach dem Gesagten wird es die Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, in den ge- nannten Strafverfahren eine gründliche und vertiefte Untersuchung durchzuführen. 6. Die Beschwerde ist begründet und daher gutzuheissen. Ziffer 1 und 2 der Verfü- gung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2020 werden aufgehoben. Die Staats- anwaltschaft wird im Sinne der Erwägungen gegen den Beschuldigten ein Strafver- fahren zu eröffnen, das sistierte Verfahren BJS 17 30534 wieder an die Hand zu nehmen und die Verfahren BJS 17 30534 und BJS 20 909 zu vereinigen haben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 und 428 StPO). Der obsiegende Beschwerdeführer hat des Weiteren An- spruch auf eine angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Kostennote von Fürsprecher D.________ vom 7. Oktober 2020 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 und 2 der Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. Juni 2020 werden aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern entschädigt den Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren mit CHF 1'825.65 (inkl. Auslagen und MWST). 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin I.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 29. Oktober 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10