2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 3. Die Beschwerdeführer 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Beschuldigten 4 eine Entschädigung von CHF 1'981.70 (inkl. Auslagen und MWST) für die Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 4. Weitere Entschädigungen werden nicht ausgerichtet.