dass Rechtsanwalt E.________ im Namen des Beschuldigten 4 die Strafanzeige vom 19. März 2019 gegen die Beschwerdeführer verfasst hat und in der hier interessierenden Stellungnahme auf die Ausführungen in der Strafanzeige zurückgreifen konnte, wird die Entschädigung auf pauschal CHF 1'981.70 bestimmt (Honorar CHF 1‘800.00, Auslagen CHF 40.00 plus 7.7% MWST). Mit Blick auf das Verursacherprinzip haben die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit diese Entschädigung an den Beschuldigten 4 zu bezahlen (Urteile des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2, 6B_406/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3, je mit Hinweisen;