Es ist ihr daher keine Entschädigung auszurichten. Demgegenüber hat der anwaltlich vertretene Beschuldigte 4 Anspruch auf angemessene Entschädigung seiner Aufwendungen für die Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beizug eines Rechtsvertreters war geboten. Da Rechtsanwalt E.________ weder eine Honorarnote eingereicht noch die Einreichung einer solchen angekündigt hat, wird die Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. Bezugnehmend auf Art. 17 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Rechtsanwalt E.______