Es hat sich somit weder ein Tatverdacht für eine Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) noch für die Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) und für unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB) oder für Anstiftungen hierzu ergeben. Entsprechend war das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO richtigerweise einzustellen. Würde dieser Sachverhalt angeklagt und durch ein Sachgericht beurteilt, resultierten mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschliesslich Freisprüche. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.