11 4.7 Zusammenfassend sind keine Anhaltspunkte vorhanden, wonach die einleitende Feststellung im Protokoll der Universalversammlung vom 4. Februar 2019, dass sämtliche Aktionäre der J.________ AG anwesend seien, auf strafrechtlich relevante Art und Weise zustande gekommen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der Universalversammlung der K.________ AG vom 11. Februar 2020. Zum damaligen Zeitpunkt waren sämtliche Namenaktien der J.________ AG im Eigentum der Beschuldigten 3 und 4. Es hat sich somit weder ein Tatverdacht für eine Urkundenfälschung (Art.