Die Beweisanträge auf Einvernahme der Beschuldigten 3 und 4 sowie von Notar M.________, in dessen Büroräumlichkeiten die Universalversammlung vom 4. Februar 2019 stattgefunden hat, vermögen an dieser rechtlichen Folgerung nichts zu ändern, weshalb sie abzuweisen sind. In diesem Zusammenhang ist auf die schriftliche Stellungnahme des Beschuldigten 2 zu verweisen, wonach